Magdeburg, 11.Dezember 2014
Naturschutzgesetz
Bergmann: Die Novelle des Naturschutzgesetzes schafft Win-Win-Situation für Investoren und Umwelt
In seiner heutigen Sitzung hat der Landtag von Sachsen-Anhalt Änderungen des Naturschutzgesetzes beschlossen. Dazu erklärte Ralf Bergmann, umweltpolitischer Sprecher der SPD-Landtagsfraktion: „In den vergangenen Jahren hat sich gezeigt, dass die Umsetzung des Naturschutzrechts einige Schwächen hat. Diese Schwächen haben wir mit der heute beschlossenen Gesetzesnovelle beseitigt. Die Änderungen werden die Umsetzung des Naturschutzes in Sachsen-Anhalt erleichtern. Dadurch ergibt sich eine Win-Win-Situation für Investoren und die Umwelt“
Im Einzelnen werden Verbesserungen für die Inanspruchnahme von Ökokonten, der Übertragung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf Dritte, die Verbesserung der Planungssicherheit von Investoren bei vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen, die Beschleunigung der Umsetzung von Hochwasserschutzmaßnahmen, die Verbesserung der Rechtssicherheit von Biosphärenreservaten nach Landesrecht und eine Beschleunigung der Umsetzung von Natura 2000 vorgenommen.
Die wesentlichen Änderungen:
(Zu § 6 Abs. 1) In der Regel sollen ehemals bebaute Flächen über einen Zeitraum von 25 Jahren bei Wiederaufnahme einer Nutzung keinen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen. Dies ermöglicht Investoren z.B. ehemalige Industriebrachen ohne Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nutzen zu können, um dadurch einer weiteren Zersiedlung der Landschaft entgegen zu wirken.
(Zu § 7 Abs. 2) Für die Anerkennung von Ökokontomaßnahmen als Kompensation für Beeinträchtigungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist derzeit eine zusätzliche Prüfung in Zulassungsverfahren erforderlich. Durch den Wegfall der zusätzlichen Prüfung wird das Verfahren beschleunigt und der Verwaltungsaufwand gesenkt.
(Zu § 7 Abs. 3) Hinsichtlich der Übertragung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf Dritte, wie z.B. die Landgesellschaft, den Landesforstbetrieb oder die Stiftung für Umwelt und Klimaschutz ist die Genehmigung durch das Ministerium überflüssig, da dieses bereits zuvor die generelle Übertragbarkeit auf diese Institutionen anerkennen muss. Wir erreichen also mit unserer vorgeschlagenen Gesetzesänderung eine Reduzierung des Verwaltungsaufwands und eine Verfahrensbeschleunigung.
(Zu § 7 Abs. 4) Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sind bisher weitestgehend daran gescheitert, dass die Zulassungsbehörde auf das Hauptverfahren verwiesen hat. Mit der Regelung, dass die Zulassungsbehörde die Verwendbarkeit vor der Eröffnung des Verfahrens zu erklären hat, wenn diese fachlich geeignet ist, schaffen wir mehr Rechts- und Planungssicherheit für Investoren und helfen der Umwelt, da die Ausgleichsmaßnahmen frühzeitig ihre Wirkung entfalten können.
(Zu § 10) Für die Umsetzung von Hochwasserschutzmaßnahmen soll es zukünftig möglich werden, die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nachträglich festzulegen, sofern eine Kompensation grundsätzlich möglich ist. Damit wollen wir erreichen, dass sich die erforderlichen Hochwasserschutzmaßnahmen nicht deshalb hinauszögern, weil z.B. im Rahmen der Planfeststellungsverfahren über die notwendigen Kompensationsmaßnahmen nach dem Naturschutzgesetz gestritten wird. Wir halten diese Vorgehensweise für machbar, da es sich bei den Vorhabenträgern um öffentlich-rechtliche Auftraggeber handelt und die Erfüllung der nachträglich festgestellten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht in Frage steht.
(Zu § 20) Mit der Änderung zur Ausweisung eines Biosphärenreservats nach Landesrecht wird klargestellt, dass neben den Kriterien des Bundesnaturschutzgesetzes die Kriterien des MAB-Nationalkomitees zu erfüllen sind. Es handelt sich dabei um insgesamt 40 strukturelle und funktionale Bewertungskriterien, die anspruchsvoll sind und eine hochwertige Arbeit der Biosphärenreservatsverwaltung voraussetzen. Das beinhaltet auch Aspekte der Regionalentwicklung. Vom Biosphärenreservat Karstlandschaft Südharz werden diese Kriterien bereits erfüllt. Die Zustimmung der Gemeinden zur Beantragung der UNESCO-Anerkennung ist nicht Bestandteil dieses Kriterienkatalogs. Für die UNESCO-Anerkennung sehen wir die Chance, dass das Biosphärenreservat nach Landerecht durch seine wertvolle Arbeit für die Region überzeugen wird.
(Zu § 23) Mit der Neuregelung zur Umsetzung von Natura 2000 wollen wir erreichen, dass die von der EU geforderte gesetzliche Verankerung zügig und effektiv umgesetzt werden kann.